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Gesangverein Rosengarten

 

in Bibersfeld e.V.

 

Satzung vom 06.05.2022

 

 

§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Gesangverein Rosengarten in Bibersfeld  e.V.“ Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Er ist Mitglied des Chorverbands Region Kocher e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und der Geselligkeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds im Einzelfall auf Erhebung des Mitgliedsbeitrags verzichten, wenn dieses glaubhaft macht, dass es aus persönlichen bzw. sozialen Gründen nicht in der Lage ist, den Mitgliedsbeitrag zu leisten. Zulässig sind Verzicht, Teilverzicht oder Stundung für die Zeit der Notlage. Der Verzicht ist in anonymisierter Form der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

(3) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus aktiven (singenden), passiven (fördernden) Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied ist, wer die Singstunden regelmäßig besucht und mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags nicht in Verzug ist. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

 

 

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied, nach Anhörung, vom Verein ausschließen

a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Verzug bleibt und nach Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angeordnet wurde

b) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand setzt die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung, die dann abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen

 

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von Jahresbeiträgen befreit. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds im Einzelfall auf Erhebung des Mitgliedsbeitrags verzichten, wenn dieses glaubhaft macht, dass es aus persönlichen bzw. sozialen Gründen nicht in der Lage ist, den Mitgliedsbeitrag zu leisten. Zulässig sind Verzicht, Teilverzicht oder Stundung für die Zeit der Notlage. Der Verzicht ist in anonymisierter Form der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

(3) Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf maximal das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

·                     Die Mitgliederversammlung

·                     Der Vorstand

Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmungen eingeführt werden; die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich (in der Regel bis Ende Mai) einberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich per Brief, E-Mail, oder mit digitalen Medien ein. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt.

In die Einladung ist aufzunehmen, dass jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail, digital) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen kann. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben, über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

·                     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
            einschließlich Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung

·                     Bericht der Kassenprüfung

·                     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

·                     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen

·                     Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung
            sowie die Änderung des Vereinszwecks

·                     Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten des Vereins

·                     Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften

·                     Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist keiner dieser Personen anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

(5) Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Vereinsmitgliedern für folgende Aufgaben:

Vereinsmanagement, Finanzen, Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Die Verteilung der Funktionen und Aufgaben kann während des Geschäftsjahrs verändert werden.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Außerdem ist der Vorstand zuständig für

·                     die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
            sowie die Aufstellung der Tagesordnung

·                     Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

·                     Einhaltung des Datenschutzes.

 

(4) Der Vorstand beschließt in einer Richtlinie nähere Einzelheiten über entgeltliche oder unentgeltliche Gesangseinsätze des Chores aus besonderen Anlässen. Änderungen der Richtlinie werden vom Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 4.000.-die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt nur vereinsintern.

 

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat für ein Amt vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.

Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der diese Person bestätigt werden muss.

 

(7) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter oder einen Geschäftsführer bestellen.

 

(8) Sitzungen des Vorstands können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden, das einen Grund für die Einberufung angeben muss. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist muss nicht eingehalten werden. Die Einberufung kann formlos, auch telefonisch oder digital erfolgen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder einschließlich dem Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.

(3) Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

 

§ 11 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

 

(1) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.

 

(2) Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.

 

(3) Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.

 

(4) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von (3/4) der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

 

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(2) Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wird das nach der Liquidation verbleibende Vermögen einschließlich der Vereinsfahne der Stadt Schwäbisch Hall als zu verwaltendes Sondervermögen übertragen mit der Auflage, es vorrangig an einen neuen Verein in Schwäbisch Hall-Bibersfeld zu übertragen, der gleiche Zwecke wie § 2 verfolgt und dies in seiner Satzung so niederlegt, nachrangig an andere gemeinnützige Körperschaften oder Institutionen in Bibersfeld, zum Beispiel Dorfgemeinschaftsverein, den Förderverein der Schule oder des Kindergartens.

 

§13 Schlussbestimmung

 

Die vorliegende Satzung wurde am 06.05.2022 beschlossen/geändert. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Schwäbisch Hall-Bibersfeld, den 06.05.2022 

 

 

 

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Satzung GV Rosengarten- Bibersfeld e.V.
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